Das
Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel
4 Abs. 23 des Gesetzes vom
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."
- 2.
- § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt."
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842