Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut der in ihrer Zuständigkeit liegenden, durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnungen in der
- 1.
- ab dem 1. Januar 2008 und
- 2.
- im Falle der in Artikel 1 § 5 bezeichneten Gesetze zusätzlich auch ab dem 1. Februar 2008
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.