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Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LwForschNOG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz



§ 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes


Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Julius Kühn-Institut".

b)
Folgende Zeile wird angefügt:

„§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut".

2.
In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut)," ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 31a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut" ersetzt.

4.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

5.
In § 26 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1a und § 38a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

6.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

7.
In § 28 Satz 1 und 2, § 38b Satz 2 und § 40 Abs. 4 werden jeweils die Wörter „die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

8.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Julius Kühn-Institut".

b)
In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm" ersetzt.

bb)
Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Forschung

a)
in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und

b)
im Bereich der Pflanzengenetik sowie Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Instituts nach Buchstaben a und b gehören."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.

9.
Folgender § 46 wird angefügt:

„§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut

(1) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt.

(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden.

(3) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts.

(4) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden."

§ 2 Änderung des Agrarstatistikgesetzes


§ 47 Abs. 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), das durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt."

2.
In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesforschungsanstalt" durch die Wörter „dem Max Rubner-Institut" ersetzt.

§ 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), geändert durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1241), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der § 56 betreffenden Zeile folgende § 57 betreffende Zeile eingefügt:

„§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei".

2.
In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „die Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter „das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz," ersetzt.

3.
Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:

„§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt.

(2) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sind die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt.

(3) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.

(4) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes werden die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei."

§ 4 Änderung des Tierseuchengesetzes


Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Es wird ferner tätig

1.
in der Forschung

a)
auf dem Gebiet der Tierseuchen,

b)
auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,

2.
in der Funktion

a)
des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,

b)
eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird."

2.
Folgender § 87 wird angefügt:

„§ 87

(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Friedrich-Loeffler-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden.

(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden."



(1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die § 46 betreffende Zeile gestrichen.

2.
§ 46 wird aufgehoben.

(2) Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die § 57 betreffende Zeile gestrichen.

2.
§ 57 wird aufgehoben.

(3) § 87 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BBesG Anlage I, BBesO A/B 2., Besoldungsgruppe B 5, Besoldungsgruppe B 6

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Vorbemerkung Nummer 2 werden

a)
die Dienststellenbezeichnung „Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" gestrichen,

b)
nach der Dienststellenbezeichnung „Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" die Dienststellenbezeichnungen

aa)
„Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei",

bb)
„Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen" und

cc)
„Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel"

eingefügt.

2.
Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a)
In der Besoldungsgruppe B 5 werden

aa)
die Amtsbezeichnungen

aaa)
„Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel" und

bbb)
„Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit"

gestrichen,

bb)
nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" eingefügt.

b)
In der Besoldungsgruppe B 6 werden

aa)
die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" gestrichen,

bb)
nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts" die Amtsbezeichnungen

aaa)
„Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit",

bbb)
„Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen" und

ccc)
„Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel"

eingefügt.


Artikel 3 Änderung sonstiger Vorschriften



Abschnitt 1 Änderung von Gesetzen

§ 1 Änderung des Gentechnikgesetzes

In § 16 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

§ 2 Änderung des Chemikaliengesetzes

In § 12j Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen" ersetzt.

§ 3 Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes

In § 3 Abs. 2 Satz 2 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter „des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt.

Abschnitt 2 Änderung von Rechtsverordnungen

§ 4 Änderung der Anbaumaterialverordnung

Die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8a Abs. 4 werden die Wörter „die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

2.
In § 8b werden die Wörter „Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

§ 5 Änderung der Feuerbrandverordnung

In § 1 Nr. 2 der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, werden die Wörter „die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

§ 6 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, werden die Wörter „die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

§ 7 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter „des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

3.
In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

§ 8 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

2.
In § 14b werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

§ 9 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden

In § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006) werden

1.
in Satz 1 die Wörter „die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," und

2.
in Satz 2 die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,"

ersetzt.

§ 10 Änderung der Reblausverordnung

In § 4 Abs. 2 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, werden

1.
in Satz 1 Nr. 2 die Wörter „die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," und

2.
in Satz 2 die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,"

ersetzt.

§ 11 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung

Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319), wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter „des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

2.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut)," ersetzt.

3.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

4.
In Anlage 2 werden in Nummer 2 des Satzes nach der Tabelle die Wörter „die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

§ 12 Änderung der Düngungsbeiratsverordnung

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Düngungsbeiratsverordnung vom 28. August 2003 (BGBl. I S. 1789), die durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft" durch die Wörter „Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.

§ 13 Änderung der Käseverordnung

In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f zweiter Spiegelstrich der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel," durch die Wörter „Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," ersetzt.

§ 14 Änderung der Eichordnung

In Anlage 1 Abschnitt 5 Nr. 3.1.1 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, werden die Wörter „der Bundesanstalt für Fleischforschung" durch die Wörter „dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," ersetzt.

§ 15 Änderung der Strahlenschutzverordnung

In Anlage XIV der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, werden in der Spalte „Leitstelle"

1.
die Wörter „Bundesanstalt für Milchforschung" durch die Wörter „Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," und

2.
die Wörter „Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter „Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,"

ersetzt.

§ 16 Änderung der Fischetikettierungsverordnung

In § 3 Nr. 4 der Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363) werden die Wörter „die Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter „das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei," ersetzt.


Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut der in ihrer Zuständigkeit liegenden, durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnungen in der

1.
ab dem 1. Januar 2008 und

2.
im Falle der in Artikel 1 § 5 bezeichneten Gesetze zusätzlich auch ab dem 1. Februar 2008

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Artikel 1 § 5 tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.