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Änderung § 1 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker vom 22.12.2011

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.