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§ 5 - Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)

V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Zielbewertung



(1) Die Zielbewertung erfolgt nach den in § 4 Abs. 1 festgelegten Zielerreichungsstufen entsprechend dem Verhältnis der Zielvereinbarung nach § 6 zur Zielerreichung. Die Zielbewertung muss innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums abgeschlossen sein und der Beamtin oder dem Beamten im Rahmen eines Gesprächs eröffnet worden sein. Das Gespräch ist von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, einer Beauftragten oder einem Beauftragten zu führen. Das Ergebnis der Zielbewertung wird der Beamtin oder dem Beamten auch schriftlich mitgeteilt.

(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraumes die Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgeltes richtet sich in diesem Fall nach einer Leistungsbeurteilung nach § 7.

(3) Der Gesamtbetriebsrat erhält bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Kalenderjahres eine auf Laufbahngruppen bezogene Zusammenstellung der erreichten Zielbewertungsstufen in anonymisierter Form.

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Zitierungen von § 5 PBLEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PBLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBLEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PBLEntgV Leistungsentgelt (vom 01.02.2015)
... Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt. (2) Das Leistungsentgelt wird ...
§ 7 PBLEntgV Leistungsbeurteilung (vom 01.08.2008)
... der Leistungsbeurteilung. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.  ...
§ 8 PBLEntgV Einigungsverfahren für Zielbewertung und Leistungsbeurteilung (vom 04.07.2020)
... Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die Zielbewertung nach § 5 oder gegen die Leistungsbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ...