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§ 6 - Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)

V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Zielvereinbarung



(1) 1Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. 2Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. 3Die Zielvereinbarung nennt drei bis fünf Ziele für den Beurteilungszeitraum. 4Dies können quantitative, qualitative, individuelle oder Gruppenziele sein. 5Die Ziele müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. 6Werden Zeile unterschiedlich gewichtet, ist jedes Ziel mit mindestens 20 Prozent und höchstens 40 Prozent zu gewichten. 7Tritt ein Ereignis ein, das Einfluss auf die Zielbewertung hat und das nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, sind die Ziele und deren Gewichtung nach den Regeln dieser Verordnung einvernehmlich anzupassen. 8Die Beamtin oder der Beamte erhält über die bis dahin erreichten Ziele ein Zwischenergebnis.

(2) 1Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). 2Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. 3Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 4Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. 5Gleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. 6Die Beamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. 7Mit ihr oder ihm werden auch während des Beurteilungszeitraums Gespräche, mindestens jedoch eins zu Beginn des dritten Quartals, über den Stand der Erreichung der vereinbarten Ziele geführt. 8Hierbei soll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die Ziele besser erreicht werden können.

(3) 1Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums nicht zustande, findet keine Zielbewertung statt. 2Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung nach § 7, über deren Grundlagen mit der Beamtin oder dem Beamten zu Beginn des zweiten Quartals ein Gespräch zu führen ist. 3Mindestens zwei Wochen vor diesem Gespräch erhält die Beamtin oder der Beamte die zur Vorbereitung erforderlichen Unterlagen.

(4) 1Der oder dem Vorsitzenden des örtlichen Betriebsrats und deren oder dessen Stellvertretung werden die Ziele in anonymisierter Form mitgeteilt. 2Die Deutsche Bank AG kann Ziele ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig kennzeichnen.





 

Frühere Fassungen von § 6 PBLEntgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
vom 24.06.2020 BGBl. I S. 1532
aktuell vorher 12.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
aktuellvor 12.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PBLEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PBLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBLEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PBLEntgV Zielbewertung
... Zielerreichungsstufen entsprechend dem Verhältnis der Zielvereinbarung nach § 6 zur Zielerreichung. Die Zielbewertung muss innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des ...
§ 7 PBLEntgV Leistungsbeurteilung (vom 01.08.2008)
... erhält sie oder er mindestens zwei Wochen vorher den Entwurf der Leistungsbeurteilung. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.  ...
§ 8 PBLEntgV Einigungsverfahren für Zielbewertung und Leistungsbeurteilung (vom 04.07.2020)
... zusammen, wenn in einem Zeitraum von zwei Wochen nach einem Zielvereinbarungsgespräch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 keine Zielvereinbarung geschlossen wird. Die Absätze 1 bis 4 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Artikel 1 PostbankLEntgVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... „§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „Deutsche Postbank" ...

Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 2 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6 " ersetzt. 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1532
Artikel 1 2. PBLEntgVÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... Firmenkundenbank" durch die Wörter „Deutschen Bank" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „DB Privat- und ...