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Synopse aller Änderungen der PBLEntgV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 1 der PostbankLEntgVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PBLEntgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Leistungsbudget


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 In jedem Vorstandsressort wird für jede Laufbahngruppe ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Prozent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahngruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt. 2 Teilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst. 3 Stichtag für die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeitraums.

(2) Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der nach Absatz 1 ermittelten Leistungsbudgets und die Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbudget unterrichtet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für jede Laufbahngruppe mit Ausnahme derjenigen im Filialvertrieb wird ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Prozent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahngruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt. 2 Teilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst. 3 Stichtag für die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeitraums.

(2) 1 Für den Filialvertrieb erfolgt eine gesonderte Ermittlung der Leistungsbudgets in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, solange eine Leistungszulage nach § 10 gezahlt wird. 2 Die Leistungsbudgets vermindern sich jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr gezahlten Leistungszulagen nach § 10.

(3)
Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Leistungsbudgets und die Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbudget unterrichtet.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Ermittlung des Zahlbetrages


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede Laufbahngruppe jedes Vorstandsressorts gesondert jede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der jeweiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewertungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:



(1) 1 Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede Laufbahngruppe gesondert jede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der jeweiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewertungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:


Zielbewertungsstufe | Faktor

Ziele sind nicht erreicht
(Punktwert 1,00 - 1,49) | 0

Ziele sind annähernd erreicht
(Punktwert 1,50 - 2,49) | 0,5

Ziele sind erreicht
(Punktwert 2,5 - 3,49) | 1,0

Ziele sind übertroffen
(Punktwert 3,5 - 4,49) | 1,25

Ziele sind deutlich übertroffen
(Punktwert 4,50 - 5,00) | 1,5

Leistungsbewertungsstufe | Faktor

Erfüllt die Anforderungen nicht
(Punktwert: 1,00 - 1,49) | 0

Erfüllt die Anforderungen annähernd
(Punktwert 1,50 - 2,49) | 0,5

Erfüllt stets die Anforderungen
(Punktwert 2,50 - 3,49) | 1,0

Übertrifft die Anforderungen
(Punktwert 3,50 - 4,49) | 1,25

Übertrifft die Anforderungen deutlich
(Punktwert 4,50 - 5,00) | 1,5.


2 Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahngruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Abs. 1 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergebnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Zielbewertungsstufe 'Ziele sind erreicht' oder der Leistungsbewertungsstufe 'Erfüllt stets die Anforderungen' jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. 2 Für die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Betrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch die Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe entspricht.



(2) 1 Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahngruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 und 2 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergebnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Zielbewertungsstufe 'Ziele sind erreicht' oder der Leistungsbewertungsstufe 'Erfüllt stets die Anforderungen' jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. 2 Für die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Betrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch die Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe entspricht.

(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2 Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird.

(4) 1 Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. 2 Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. 4 Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 1 anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 
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§ 8a Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung




§ 9 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung


1 Eine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. 2 In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als erreicht. 3 Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung erfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe 'Erfüllt stets die Anforderungen' als erreicht.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsregelung




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) bis (6) (aufgehoben)

(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2017 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 10.