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Synopse aller Änderungen der PBLEntgV am 04.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2020 durch Artikel 1 der 2. PBLEntgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PBLEntgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung
PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1532
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.

(Text neue Fassung)

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Bank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Zielvereinbarung


(1) 1 Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. 2 Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. 3 Die Zielvereinbarung nennt drei bis fünf Ziele für den Beurteilungszeitraum. 4 Dies können quantitative, qualitative, individuelle oder Gruppenziele sein. 5 Die Ziele müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. 6 Werden Zeile unterschiedlich gewichtet, ist jedes Ziel mit mindestens 20 Prozent und höchstens 40 Prozent zu gewichten. 7 Tritt ein Ereignis ein, das Einfluss auf die Zielbewertung hat und das nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, sind die Ziele und deren Gewichtung nach den Regeln dieser Verordnung einvernehmlich anzupassen. 8 Die Beamtin oder der Beamte erhält über die bis dahin erreichten Ziele ein Zwischenergebnis.

(2) 1 Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). 2 Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. 3 Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 4 Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. 5 Gleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. 6 Die Beamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. 7 Mit ihr oder ihm werden auch während des Beurteilungszeitraums Gespräche, mindestens jedoch eins zu Beginn des dritten Quartals, über den Stand der Erreichung der vereinbarten Ziele geführt. 8 Hierbei soll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die Ziele besser erreicht werden können.

(3) 1 Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums nicht zustande, findet keine Zielbewertung statt. 2 Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung nach § 7, über deren Grundlagen mit der Beamtin oder dem Beamten zu Beginn des zweiten Quartals ein Gespräch zu führen ist. 3 Mindestens zwei Wochen vor diesem Gespräch erhält die Beamtin oder der Beamte die zur Vorbereitung erforderlichen Unterlagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der oder dem Vorsitzenden des örtlichen Betriebsrats und deren oder dessen Stellvertretung werden die Ziele in anonymisierter Form mitgeteilt. 2 Die DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann Ziele ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig kennzeichnen.



(4) 1 Der oder dem Vorsitzenden des örtlichen Betriebsrats und deren oder dessen Stellvertretung werden die Ziele in anonymisierter Form mitgeteilt. 2 Die Deutsche Bank AG kann Ziele ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig kennzeichnen.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Einigungsverfahren für Zielbewertung und Leistungsbeurteilung


(1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die Zielbewertung nach § 5 oder gegen die Leistungsbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, Gegenvorstellung erheben.

vorherige Änderung

(2) 1 Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird jeweils auf örtlicher betrieblicher Ebene eine Einigungskommission gebildet. 2 Sie wird paritätisch mit je zwei von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. 3 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle, die die Zielbewertung oder die Leistungsbeurteilung vorgenommen oder eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Einigungskommission sein. 4 Die Mitglieder sind für die Sitzungsteilnahme einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeit unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsentgelte freizustellen. 5 § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Der Einigungskommission sind die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 7 Die Kosten der Einigungskommission trägt die DB Privat- und Firmenkundenbank AG.



(2) 1 Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird jeweils auf örtlicher betrieblicher Ebene eine Einigungskommission gebildet. 2 Sie wird paritätisch mit je zwei von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. 3 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle, die die Zielbewertung oder die Leistungsbeurteilung vorgenommen oder eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Einigungskommission sein. 4 Die Mitglieder sind für die Sitzungsteilnahme einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeit unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsentgelte freizustellen. 5 § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Der Einigungskommission sind die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 7 Die Kosten der Einigungskommission trägt die Deutsche Bank AG.

(3) Die Gegenvorstellung ist von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, unverzüglich an die Einigungskommission weiterzuleiten.

(4) 1 Die Einigungskommission hat diejenige oder denjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, sowie die Beamtin oder den Beamten vor ihrer Entscheidung zu hören. 2 Sie hat auf eine gütliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken. 3 Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die Einigungskommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Gegenvorstellung bei ihr eine Empfehlung auszusprechen und schriftlich zu begründen. 4 Sie übermittelt die Empfehlung einschließlich der Begründung derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, zur Entscheidung.

(5) 1 Die Einigungskommission tritt auf Verlangen einer Seite unverzüglich auch dann zusammen, wenn in einem Zeitraum von zwei Wochen nach einem Zielvereinbarungsgespräch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 keine Zielvereinbarung geschlossen wird. 2 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.