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§ 5 - Grundsicherungsgeld-Verordnung (GrusiGV)

V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 14 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-9 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben



1Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. 2Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

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Zitierungen von § 5 GrusiGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GrusiGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrusiGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 7 EGRBEG Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... Leistungsberechtigte" ersetzt. 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Beträge für die ...