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§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2008 (ERP-WPG 2008 k.a.Abk.)

§ 2



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

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Zitierungen von § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2008
... §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2009 weiter. ...
Anlage ERP-WPG 2008 Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 29. Juni 2007
...  50 595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2008 - 870 01-680 Inanspruchnahme aus ... Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt. Zu Tit. 325 02 Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kre- dite beschafft werden. ...