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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2008 (ERP-WPG 2008 k.a.Abk.)

§ 3



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

 
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Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2008
... §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2009 weiter. ...