(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. wird am 1. Januar 2009 in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. gehen als Ganzes auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über. Die §§
47 bis 53 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. ist aufgelöst.