(1) Zum 1. Januar 2009 wird als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".
(2) Mitglieder des Spitzenverbandes sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die landwirtschaftlichen Pflegekassen.
(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. wird am 1. Januar 2009 in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. gehen als Ganzes auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über. Die §§
47 bis 53 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. ist aufgelöst.
(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen werden am 1. Januar 2009 in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen gehen als Ganzes auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen sind aufgelöst.
(1) Für die aus Anlass der Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. sowie des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der
Kostenordnung nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.