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§ 1 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMÜG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009, abweichend § 9 ab 01.01.2008; FNA: 827-19 Organisationsrecht
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§ 1 Übertritt des Personals



(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. und den dort beschäftigten gemeinschaftlichen Angestellten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend.

(3) Die jeweiligen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger treten mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über.

(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden andererseits bestehen.

(5) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet Anwendung. Auf Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LSVMÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSVMÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LSVMÜG Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
... Für die nach § 1 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die jeweiligen Regelungen der ... (3) Tritt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 1 Abs. 4 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, finden die bei dem ... Tarifverträge weiter Anwendung. (4) Für die nach § 1 zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übergetretenen ...