Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMÜG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009, abweichend § 9 ab 01.01.2008; FNA: 827-19 Organisationsrecht
| |

§ 2 Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung



(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., die am 31. Dezember 2008 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Werden sie im Anschluss daran nicht wieder gewählt, ist § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und bei einer anschließenden Wiederwahl des Geschäftsführers oder des stellvertretenden Geschäftsführers findet § 143g Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Scheiden der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer nach Ablauf der am 1. Januar 2008 beginnenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.