(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen werden Mitglieder der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zusätzlich entsendet jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aus ihrem Vorstand jeweils einen Vertreter aus der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer in die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt spätestens am 31. Januar 2009 zusammen.