Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 6 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMÜG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009, abweichend § 9 ab 01.01.2008; FNA: 827-19 Organisationsrecht
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§ 6 Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen werden Mitglieder der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zusätzlich entsendet jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aus ihrem Vorstand jeweils einen Vertreter aus der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer in die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vertreterversammlung.

(2) Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt spätestens am 31. Januar 2009 zusammen.

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Zitierungen von § 6 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LSVMÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSVMÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LSVMÜG Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
... des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach den §§ 6 und 7.  ...
§ 9 LSVMÜG Errichtungsausschuss
... Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 6 Abs. 2. (3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer Ausschuss nach § 36a des ...


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