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Abschnitt 2 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMÜG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009, abweichend § 9 ab 01.01.2008; FNA: 827-19 Organisationsrecht
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Abschnitt 2 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht

§ 5 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung



Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach den §§ 6 und 7.


§ 6 Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung



(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen werden Mitglieder der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zusätzlich entsendet jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aus ihrem Vorstand jeweils einen Vertreter aus der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer in die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vertreterversammlung.

(2) Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt spätestens am 31. Januar 2009 zusammen.


§ 7 Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung



(1) Der am 31. Dezember 2008 bestehende Vorstand des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. nimmt die Aufgaben des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane wahr.

(2) Im Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein. Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung regelt das Nähere zu einer erforderlichen Nachwahl.