Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 7 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMÜG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009, abweichend § 9 ab 01.01.2008; FNA: 827-19 Organisationsrecht
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§ 7 Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der am 31. Dezember 2008 bestehende Vorstand des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. nimmt die Aufgaben des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane wahr.

(2) Im Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein. Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung regelt das Nähere zu einer erforderlichen Nachwahl.

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Zitierungen von § 7 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LSVMÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSVMÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LSVMÜG Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
... des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach den §§ 6 und 7.  ...


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