(1) Der am 31. Dezember 2008 bestehende Vorstand des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. nimmt die Aufgaben des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane wahr.
(2) Im Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein. Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung regelt das Nähere zu einer erforderlichen Nachwahl.