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§ 8 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMÜG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009, abweichend § 9 ab 01.01.2008; FNA: 827-19 Organisationsrecht
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Abschnitt 3 Übergangsregelung zur Umsetzung der Maßnahmen

§ 8 Verbindliches Rahmenkonzept



Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschließt bis zum 31. März 2009 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; die Umsetzung der Maßnahmen soll bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob und inwieweit Aufgaben des Spitzenverbandes von ehemaligen Beschäftigten der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger an einem anderen Ort als dem Sitz des Verbandes erledigt werden können. Die Umsetzung der Maßnahmen ist sozialverträglich zu gestalten; der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet Anwendung. Vor der Beschlussfassung ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören. § 143i Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Das Rahmenkonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.