§ 7 - VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)

V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3004 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe § 7; FNA: 7632-6-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 7 Übergangsvorschrift


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Versicherungsprodukte, die weder Versicherungsanlageprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 noch Versicherungsprodukt im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG sind, kann der Versicherer bis einschließlich 31. Dezember 2018 das Produktinformationsblatt nach § 4 in seiner bis 13. März 2018 geltenden Fassung gestalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung V. v. 6. März 2018 BGBl. I S. 225 m.W.v. 14. März 2018

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Frühere Fassungen von § 7 VVG-InfoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
vom 06.03.2018 BGBl. I S. 225

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 VVG-InfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VVG-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG-InfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
V. v. 06.03.2018 BGBl. I S. 225
Artikel 1 1. VVG-InfoVÄndV Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
... (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Übergangsvorschrift Für ... geändert worden ist." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Übergangsvorschrift Für Versicherungsprodukte, die weder ...


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