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Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (FinDLRAnpG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*
Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; L 207 vom 11.8.2009; S. 14; L 199 vom 31.7.2010, S. 40; L 234 vom 10.9.2011, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/124 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.


Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2021 BGB § 501, § 506, § 675d

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 501 wird wie folgt gefasst:

§ 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen."

2.
§ 506 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden."

3.
§ 675d Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer entsprechend den Anforderungen des Artikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren."


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche



Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 246b wird wie folgt geändert:

a)
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
gegebenenfalls eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,".

bb)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
gegebenenfalls die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,".

cc)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
gegebenenfalls eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,".

dd)
Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt gefasst:

„18.
den Hinweis, ob der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und gegebenenfalls dessen Zugangsvoraussetzungen,

19.
gegebenenfalls das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37) noch unter die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) fallen."

b)
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „in der Anlage 3" werden durch die Wörter „jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In Fällen des Artikels 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 kann der Unternehmer zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Artikel 246b § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts dem Verbraucher das in der Anlage 6 vorgesehene Muster für das ESIS-Merkblatt zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln. Zur Erfüllung seiner Informationspflichten nach den Sätzen 1 und 2 kann der Unternehmer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch das Muster der Anlage 3 in der Fassung von Artikel 2 Nummer 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) verwenden."

2.
Anlage 3 wird durch die Anlagen 3 bis 3b ersetzt, deren Fassungen aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtlich sind.

3.
Anlage 6 Teil B Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers" Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im Fall des Bestehens eines solchen Widerrufsrechts ist Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass der Verbraucher wie folgt unterrichtet wird:

a)
Für die Information zur [Dauer der Widerrufsfrist] ist folgende Formulierung zu verwenden:

„Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden."

b)
Für die Information zum [Zeitpunkt, zu dem die Widerrufsfrist beginnt] ist folgende Formulierung zu verwenden:

„Die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dieses ESIS-Merkblatt auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben."

c)
Für die Information zu [Bedingungen] und [Verfahren] ist folgende Formulierung zu verwenden:

„Die Vertragserklärung kann ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

Der Widerruf ist zu richten an: [Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Kreditnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.]

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang."

Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder zusammenhängendes Geschäft (§ 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt, sind hier Hinweise über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs einzufügen. Für die sich aus § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechtsfolgen kann die Formulierung aus Gestaltungshinweis [7] des Musters in Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verwendet werden."

4.
Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2021 VVG § 7a, § 7d, § 8, Anlage

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7a Absatz 5 Satz 2 und § 7d Satz 4 wird jeweils das Wort „Produktinformationsblatt" durch die Wörter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind," ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „in Format und Schriftgröße" und die Wörter „und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden."

3.
Die Anlage erhält die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2021 EGVVG Artikel 8

Dem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird folgender Artikel 8 angefügt:

 
Artikel 8 Musterwiderrufsbelehrung

Das Muster in der Anlage des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 5 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2021 AltZertG § 7

In § 7 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, werden die Wörter „das Produktinformationsblatt" durch die Wörter „das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 15. Juni 2021 VVG-InfoV § 1, § 3, § 4

Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2020 (BGBl. I S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „Anbieter" durch das Wort „Versicherer" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird vor dem Wort „Angaben" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt und werden nach dem Wort „Entschädigungsregelungen" das Komma und die Wörter „die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen" gestrichen.

c)
In Nummer 10 wird vor den Wörtern „die Befristung" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.

d)
In Nummer 15 wird vor dem Wort „insbesondere" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.

e)
In Nummer 17 wird vor den Wörtern „eine Vertragsklausel" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 werden jeweils die Wörter „Standardtarif oder" gestrichen.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten".

b)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Produktinformationsblatt" durch die Wörter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für Paneuropäische Private Pensionsprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht


Anhang 1 zu Artikel 2



Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen

Muster Widerrufsbelehrung Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 1670)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 1671)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 3 (BGBl. 2021 I S. 1672)


Anlage 3a (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen

Muster Widerrufsbelehrung Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 1673)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 1674)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 3 (BGBl. 2021 I S. 1675)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 4 (BGBl. 2021 I S. 1676)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 5 (BGBl. 2021 I S. 1677)


Anlage 3b (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen

Muster Widerrufsbelehrung Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 1678)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 1679)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 3 (BGBl. 2021 I S. 1680)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 4 (BGBl. 2021 I S. 1681)


Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

Muster Widerrufsbelehrung Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 1682)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 1683)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 3 (BGBl. 2021 I S. 1684)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 4 (BGBl. 2021 I S. 1685)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 5 (BGBl. 2021 I S. 1686)



Anhang 2 zu Artikel 3 Nummer 3



Anlage (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung

Muster Widerrufsbelehrung Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 1687)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 1688)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 3 (BGBl. 2021 I S. 1689)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 4 (BGBl. 2021 I S. 1690)