Ab dem 1. Januar 2010 können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, dann auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §
37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
37a Abs. 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn vom Verpflichteten ein Mindestanteil von Biodiesel in Höhe von 7 Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs zuzüglich Biokraftstoffs in Verkehr gebracht wurde. Die Erfüllung der Verpflichtungen durch biogene Öle im Sinne des Satzes 1 ist auf 3 Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs zuzüglich Biokraftstoffs beschränkt.