Auf Grund des §
37d Abs. 2 Nr. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), der durch Artikel
3 Nr. 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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- 1)
- Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder. anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
- 2)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Ab dem 1. Januar 2010 können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, dann auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §
37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
37a Abs. 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn vom Verpflichteten ein Mindestanteil von Biodiesel in Höhe von 7 Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs zuzüglich Biokraftstoffs in Verkehr gebracht wurde. Die Erfüllung der Verpflichtungen durch biogene Öle im Sinne des Satzes 1 ist auf 3 Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs zuzüglich Biokraftstoffs beschränkt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.