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§ 3 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (SeeKVEinglÜG k.a.Abk.)

Artikel 19b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024, 3036, 3305 (Nr. 67)
Geltung ab 28.12.2007; FNA: 827-17 Organisationsrecht
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§ 3 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen



Die Personalvertretung der See-Berufsgenossenschaft nimmt für die übergetretenen Beschäftigten die Aufgaben einer Personalvertretung mit deren Rechten und Pflichten wahr, solange dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist, längstens bis zur nächsten auf die Eingliederung folgenden Personalratswahl bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung findet Satz 1 entsprechende Anwendung.