Auf Grund des §
4 Abs. 4 des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: