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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (1. ZuckPrämVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3039 (Nr. 67); Geltung ab 23.12.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. Dezember 2007 ZuckPräm2007V § 1, Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3467) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 2 aufgeteilt."

2.
In der Anlage wird die Angabe „Anlage (zu § 1)" durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)" ersetzt.

3.
Folgende Anlage 2 wird angefügt:

„Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Aufteilung des zweiten Erhöhungsbetrags auf die Regionen

RegionBetrag in Euro
Baden-Württemberg2.278.775
Bayern8.116.176
Brandenburg und Berlin 1.172.847
Hessen2.048.692
Mecklenburg-Vorpommern2.647.135
Niedersachsen und Bremen 11.982.825
Nordrhein-Westfalen7.679.070
Rheinland-Pfalz2.331.225
Saarland134
Sachsen1.754.514
Sachsen-Anhalt5.349.271
Schleswig-Holstein und Hamburg 1.387.124
Thüringen1.199.893".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2007.