Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A zur
Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach §
9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §
7 Abs. 3 der
Handwerksordnung für ein Handwerk der Anlage A zur
Handwerksordnung erteilt. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach §
8 Abs. 1 der
Handwerksordnung bleibt unberührt.