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§ 2 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3075 (Nr. 67); aufgehoben durch § 12 V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509
Geltung ab 23.12.2007; FNA: 7110-1-7 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung



(1) Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne der Absätze 2 und 3 besitzt. Satz 1 gilt nicht für die in den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe.

(2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben:

1.
mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,

2.
mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,

3.
mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,

4.
mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde, oder

5.
mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und wenn außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden hat. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe (Nummer 38 der Anlage A zur Handwerksordnung).

(3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes tätig sind:

1.
als Leiterin oder Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

2.
als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Inhaberin oder eines Inhabers oder einer Leiterin oder eines Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Person vergleichbar ist, oder

3.
in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.



 

Zitierungen von § 2 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EU/EWR HwV Ausgleichsmaßnahmen
...  (2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet 1. im Fall des § 2 , 2. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der ...
§ 6 EU/EWR HwV Anerkennungsverfahren und Fristen
...  1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. in den in den §§ 2 und 3 Abs. 3 genannten Fällen eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, ... oder Einrichtung des Herkunftsstaates ausgestellt wird, 3. in den in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 genannten Fällen eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich ... nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen ...