Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3075 (Nr. 67); aufgehoben durch § 12 V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509
Geltung ab 23.12.2007; FNA: 7110-1-7 Handwerk im Allgemeinen
| |

§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen



(1) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die berufliche Qualifikation erworben hat, die dort Voraussetzung für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des betreffenden Gewerbes ist, sofern die berufliche Qualifikation der im Inland erforderlichen beruflichen Qualifikation gleichwertig ist, mindestens aber der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht. Die berufliche Qualifikation muss durch die Vorlage eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises nachgewiesen werden.

(2) Der mindestens erforderlichen Qualifikationsstufe entsprechen folgende Qualifikationen:

1.
eine abgeschlossene Schulbildung an einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit ergänzt wird, oder

2.
eine abgeschlossene Schulbildung an einer technischen oder berufsbildenden weiterführenden Schule, auch in Verbindung mit einer Fach- oder Berufsausbildung, einem neben dem Ausbildungsgang erforderlichen Berufspraktikum oder einer solchen Berufspraxis darin.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt, eine berufliche Qualifikation erworben hat, die mindestens der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht, und dort zumindest eine wesentliche Tätigkeit des betreffenden Gewerbes als Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat. Zeiten, die länger als zehn Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben unberücksichtigt. Die berufliche Qualifikation muss durch einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nachgewiesen werden, der bescheinigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller fachlich auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(4) Die Ausnahmebewilligung wird ferner erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über folgende berufliche Qualifikation verfügt:

1.
eine abgeschlossene Ausbildung, die in Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt ist, oder

2.
eine sonstige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossene staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von Satz 2 und 3, die mindestens der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht. Staatlich geregelt ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, auch in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit. Der Aufbau und der Stand der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sein oder von einer zuständigen Behörde überwacht oder genehmigt werden.



 

Zitierungen von § 3 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EU/EWR HwV Gleichgestellte Ausbildungen
... den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossen wurden, sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf ... entspricht. (2) In anderen Staaten durchgeführte Ausbildungen sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn 1. ein anderer Mitgliedstaat ...
§ 6 EU/EWR HwV Anerkennungsverfahren und Fristen
... 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. in den in den §§ 2 und 3 Abs. 3 genannten Fällen eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die ... zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates, 4. in den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen eine beglaubigte Kopie des Befähigungs- oder ... nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen ...
§ 7 EU/EWR HwV Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
... voraus und gibt es dort auch keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 für die Tätigkeiten, dann gilt Satz 1 nur, wenn die Tätigkeiten ...