(1) Im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung werden über die in §
7 Abs. 1 Nr. 3 des
Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus im Jahr 2004 Merkmale über die Bodenbearbeitung erhoben.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Verfahren der Bodenbearbeitung nach Pflanzenarten oder Pflanzengruppen des Ackerlandes jeweils nach der Fläche.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist der Zeitraum von Juni 2002 bis Mai 2004.