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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2005 aufgehoben

Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Erfüllung von Umweltberichterstattungspflichten (Agrarstatistik-Umweltberichterstattungsverordnung 2004 - AgrStatUBV 2004)

V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1994; aufgehoben durch § 3 V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1994
Geltung ab 18.10.2003 bis 31.12.2005; FNA: 7860-9-2 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Eingangsformel



Auf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe c des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 Bodennutzungshaupterhebung



(1) Im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung werden über die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus im Jahr 2004 Merkmale über die Bodenbearbeitung erhoben.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Verfahren der Bodenbearbeitung nach Pflanzenarten oder Pflanzengruppen des Ackerlandes jeweils nach der Fläche.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist der Zeitraum von Juni 2002 bis Mai 2004.


§ 2 Erhebung über die Viehbestände



(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. November 2004 Merkmale über die Stallhaltung erhoben.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Verfahren der Stallhaltung nach Tierkategorien jeweils nach der Tierzahl.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 31. Dezember 2005 AgrStatUBV 2004

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2005 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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