Artikel 4 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 AnlEntG § 1

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt worden ist, sofern sich ihr Geschäftsbetrieb auf die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes erstreckt."

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Zitierungen von Artikel 4 Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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