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Drittes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB2ÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB II § 46

§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „29,1 vom Hundert" die Wörter „der in Absatz 5 genannten Leistungen" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Jahr 2008 betragen diese Sätze im Land Baden-Württemberg 32,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 38,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern 28,6 vom Hundert."

2.
Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich."


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 
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