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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (1. UVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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