§ 12 - Haushaltsgesetz 2008 (HG 2008 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227 (Nr. 70)
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

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Zitierungen von § 12 Haushaltsgesetz 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HG 2008 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...


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