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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008 - HG 2008 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227 (Nr. 70)
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 283.200.000.000 Euro festgestellt.


§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2008 Kredite bis zur Höhe von 11.900.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2008 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80.000.000.000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 313.610.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 117.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 40.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland;

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

d)
zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds,

3.
bis zu 2.300.000.000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

4.
bis zu 7.500.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 95.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 46.550.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.260.000.000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen,

8.
bis zu 4.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Titel sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

1.
Titel 422 01, 422 02, 427 09 und 428 01 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter,

3.
Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt,

4.
Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.

(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.

(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.


§ 9 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 3.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.


§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 16 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,

2.
die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen,

1.
wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)

unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder

2.
wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.
Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll,

2.
Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.


§ 19 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


§ 20 Stelleneinsparung



(1) Im Haushaltsjahr 2008 sind bei der Bundesverwaltung 0,9 Prozent der im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kegelgerecht einzusparen.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Entgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2008 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulassen,

2.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,

3.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,

soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2008 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2007 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2008 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2008 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.


§ 22 Begleitregelungen zum Regierungsumzug



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.

(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.


§ 23 Fortgeltung



§ 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2008



Teil I: Haushaltsübersicht

-
Einnahmen

-
Ausgaben

-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Teil II: Finanzierungsübersicht

Teil III: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2007
mehr (+)
weniger(-)
1.000 €
2008
1.000 €
2007
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
94164-70
02Deutscher Bundestag 1.496 1.650 -154
03Bundesrat 8656+30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.151 2.963 +188
05Auswärtiges Amt 122.924 114.167 +8.757
06Bundesministerium des Innern 362.539 408.335 -45.796
07Bundesministerium der Justiz 345.892 329.563 +16.329
08Bundesministerium der Finanzen 931.824 787.851 +143.973
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
168.679 272.224 -103.545
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
75.091 132.954 -57.863
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 6.715.247 5.776.319 +938.928
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
4.969.739 4.901.806 +67.933
14Bundesministerium der Verteidigung 337.508 176.290 +161.218
15Bundesministerium für Gesundheit 59.043 58.099 +944
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
115.363 78.236 +37.127
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
62.916 63.103 -187
19Bundesverfassungsgericht 3434-
20Bundesrechnungshof 376376-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-    
 sammenarbeit und Entwicklung 694.197 713.515 +19.318
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
226.445 252.461 -26.016
32Bundesschuld 13.215.140 15.939.194 -2.724.054
60Allgemeine Finanzverwaltung 254.792.216 242.260.640 +12.531.576
 Einnahmen 283.200.000 272.270.000 +10.930.000


---

Zu Spalte 3: Darin enthalten sind Steuereinnahmen in Höhe von 237.954.900 T€, Einnahmen aus Krediten in Höhe von 11.900.000 T€ sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 33.345.100 T€.

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2008
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2008
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2008
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
-490
02Deutscher Bundestag -1.496 -
03Bundesrat -86-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -3.065 86
05Auswärtiges Amt -122.524 400
06Bundesministerium des Innern -356.896 5.643
07Bundesministerium der Justiz -345.472 420
08Bundesministerium der Finanzen  873.994 57.830
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
-158.984 9.695
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
-39.916 35.175
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -38.382 6.676.865
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
 3.945.837 1.023.902
14Bundesministerium der Verteidigung -275.720 61.788
15Bundesministerium für Gesundheit -59.043 -
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
-33.952 81.411
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
-7.846 55.070
19Bundesverfassungsgericht -34-
20Bundesrechnungshof -376-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-9.014 685.183
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-35.270 191.175
32Bundesschuld -570.100 12.645.040
60Allgemeine Finanzverwaltung 238.203.900 14.433.720 2.154.596
 Summe Haushalt 2008 238.203.900 21.311.731 23.684.369
 Summe Haushalt 2007 231.929.000 14.838.925 25.502.075
 gegenüber 2007 mehr(+)/weniger(-) 6.274.900 6.472.806 -1.817.706


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2007
mehr (+)
weniger(-)
1.000 €
2008
1.000 €
2007
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
24.880 25.072 -192
02Deutscher Bundestag 632.504 631.501 +1.003
03Bundesrat 21.697 21.023 +674
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.749.406 2.133.933 -384.527
05Auswärtiges Amt 2.858.926 2.510.897 +348.029
06Bundesministerium des Innern 5.065.755 4.484.443 +581.312
07Bundesministerium der Justiz 468.493 453.107 +15.386
08Bundesministerium der Finanzen 4.648.051 4.598.998 +49.053
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
6.191.874 6.036.386 +155.488
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
5.280.307 5.171.544 +108.763
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 124.041.041 124.310.713 -269.672
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
24.390.574 24.606.669 -216.095
14Bundesministerium der Verteidigung 29.450.466 28.389.862 +1.060.604
15Bundesministerium für Gesundheit 2.898.602 2.920.437 -21.835
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
846.966 844.025 +2.941
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
6.209.533 7.400.018 -1.190.485
19Bundesverfassungsgericht 21.586 20.370 +1.216
20Bundesrechnungshof 111.224 109.265 +1.959
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
5.134.590 4.493.559 +641.031
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
9.350.636 8.518.605 +832.031
32Bundesschuld 42.936.653 40.396.383 +2.540.270
60Allgemeine Finanzverwaltung 10.866.236 4.193.190 +6.673.046
 Ausgaben 283.200.000 272.270.000 +10.930.000


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungPersonal-
ausgaben
2008
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2008
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2008
1.000 €
Schulden-
dienst
2008
1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
13.916 6.705 --
02Deutscher Bundestag 424.297 101.508 --
03Bundesrat 13.040 8.173 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 229.116 525.060 --
05Auswärtiges Amt 745.757 184.483 --
06Bundesministerium des Innern 2.506.054 816.342 --
07Bundesministerium der Justiz 354.270 84.029 --
08Bundesministerium der Finanzen 2.399.775 580.631 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
518.525 201.725 --
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
288.264 100.831 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 156.966 70.201 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
1.337.432 2.051.802 --
14Bundesministerium der Verteidigung 15.661.736 3.230.665 9.531.371 -
15Bundesministerium für Gesundheit 166.401 107.020 --
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
173.671 147.467  -
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
585.222 33.111 --
19Bundesverfassungsgericht 18.426 2.102 --
20Bundesrechnungshof 98.699 11.086 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
52.049 15.819 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
73.978 35.556  -
32Bundesschuld -68.500 -41.818.153
60Allgemeine Finanzverwaltung 944.680 249.277 50.000 -
 Summe Haushalt 2008 26.762.274 8.632.093 9.581.371 41.818.153
 Summe Haushalt 2007 26.203.838 8.258.869 8.654.498 39.178.383
 gegenüber 2007 mehr(+)/weniger(-) 558.436 373.224 926.873 2.639.770


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2008
1.000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2008
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2008
1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
3.398 861-
02Deutscher Bundestag 80.804 25.895 -
03Bundesrat 183301-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 773.610 230.421 -8.801
05Auswärtiges Amt 1.794.530 134.156 -
06Bundesministerium des Innern 1.036.476 706.883 -
07Bundesministerium der Justiz 17.180 13.014 -
08Bundesministerium der Finanzen 1.261.972 405.673 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
4.005.471 1.541.153 -75.000
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
4.343.389 547.823 -
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 123.789.675 24.199 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
7.823.319 13.178.021 -
14Bundesministerium der Verteidigung 864.203 162.491 -
15Bundesministerium für Gesundheit 2.599.257 25.924 -
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
276.464 249.364 -
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
5.573.999 17.201 -
19Bundesverfassungsgericht -1.058 -
20Bundesrechnungshof 2881.151 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
1.092.666 3.894.056 80.000
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
7.528.611 1.852.491 -140.000
32Bundesschuld -1.050.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 8.849.980 596.361 175.938
 Summe Haushalt 2008 171.715.475 24.658.497 32.137
 Summe Haushalt 2007 163.964.294 26.506.507 -496.389
 gegenüber 2007 mehr(+)/weniger(-) 7.751.181 -1.848.010 528.526


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2008
1.000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2009
1.000 €
2010
1.000 €
2011
1.000 €
Folgejahre
1.000 €
in künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 46.294 22.594 18.193 2.760 2.747 -
04Bundeskanzlerin und Bundeskanz-
leramt
283.231 108.712 72.620 30.056 71.300 543
05Auswärtiges Amt 435.449 140.971 92.009 60.369 102.500 39.600
06Bundesministerium des Innern 2.230.060 563.011 446.039 343.458 421.570 455.982
07Bundesministerium der Justiz 500250250---
08Bundesministerium der Finanzen 906.229 188.448 231.876 206.135 247.490 32.280
09Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie
2.439.659 715.448 719.211 640.640 277.360 87.000
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
743.000 324.536 237.164 116.300 65.000 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
5.272.077 2.741.559 1.703.109 512.409 315.000 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
51.343.978 3.893.983 2.469.115 1.766.579 2.453.531 40.760.770
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
10.100.432 1.159.348 1.094.265 758.565 3.652.010 3.436.244
15Bundesministerium für Gesund-
heit
135.125 65.800 46.475 21.900 -950
16Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
699.179 410.389 186.569 79.871 22.350 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
187.204 91.043 55.664 29.397 11.100 -
19Bundesverfassungsgericht 200200----
20Bundesrechnungshof 9938437575--
23Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwick-
lung
5.663.883 354.108 263.558 165.550 2.300 4.878.367
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
5.278.285 1.371.061 1.345.100 1.263.800 1.298.324 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 63.000 61.500 1.500 ---
 Summe 85.828.778 12.213.804 8.982.792 5.997.864 8.942.582 49.691.736


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2007
mehr (+)
weniger (-)
20082007
   1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt
01, 03, 04 16.776 17.055 -279
02Deutscher Bundestag 01, 03 232.230 234.897 -2.667
03Bundesrat 0116.433 16.082 +351
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
230.744 248.247 -17.503
05Auswärtiges Amt 01, 03, 11 873.024 830.673 +42.351
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
3.038.020 2.938.266 +99.754
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10
338.093 321.028 +17.065
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 12 2.107.551 2.050.956 +56.595
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
01, 03, 04, 06, 07, 08,
09, 10
595.063 560.833 +34.230
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
01, 08, 09, 13, 14, 15,
16
378.133 349.373 +28.760
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
01, 04, 05, 06, 07 163.929 162.847 +1.082
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11, 12,
13, 14, 16, 21, 27, 28
875.253 848.676 +26.577
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 5.518.829 5.644.938 -126.109
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 225.975 218.231 +7.744
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 213.726 202.221 +11.505
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 101.214 99.866 +1.348
19Bundesverfassungsgericht 0116.959 15.938 +1.021
20Bundesrechnungshof 01, 03 84.819 84.972 -153
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0147.124 46.410 +714
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 94.174 91.110 +3.064
 Summe  15.168.069 14.982.619 +185.450


Gesamtplan - Teil II:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Betrag für 2008 Betrag für 2007
1.000 €
1234
1.Ermittlung des Finanzierungssaldos -12149.000 -14.663.000
1.1Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
283.200.000 272.270.000
1.2Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzein-
nahmen)
271.051.000 257.607.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos 12.149.000 14.663.000
2.1Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
11.900.000 14.433.000
2.1.1Einnahmen (233.323.714) (228.050.748)
2.1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt 233.189.664 227.211.415
2.1.1.2aus sonstigen Einnahmen 134.050 839.333
2.1.2Ausgaben zur Schuldentilgung
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-
gen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-
gleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab
2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens
Fonds Deutsche Einheit.
(221.568.499) (216.091.030)
2.1.2.1durch Kredite vom Kreditmarkt 221.434.449 215.251.697
2.1.2.2durch sonstige Einnahmen 134.050 839.333
2.1.3Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --
2.1.4Marktpflege -144.785 -2.473.283
2.2Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen --
2.3Rücklagenbewegung AH
2.3.1Entnahmen aus Rücklagen --
2.3.2Zuführung an Rücklagen --
2.4Münzeinnahmen 249.000 230.000


Gesamtplan - Teil III:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2008 Betrag für 2007
1.000 €
 234
 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus
1. und 2.)
11.900.000 14.433.000
1.Einnahmen233.323.714 228.050.748
1.1Bruttokreditaufnahme (233.189.664) (227.211.415)
1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt:   
1.1.1.1zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen 221.434.449 215.251.697
1.1.1.2zur Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) -144.785 -2.473.283
1.1.1.3Nettokreditaufnahme 11.900.000 14.433.000
1.1.2voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:   
1.1.2.1mehr als vier Jahre 95.523.330 97.271.889
1.1.2.2ein bis vier Jahre 61.600.000 58.435.734
1.1.2.3weniger als ein Jahr 76.066.334 71.503.792
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (134.050) (839.333)
1.2.1aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gern. Ermächtigung nach § 2
Abs. 2 Satz 3 HG 2008
--
1.2.2aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4
HG 2008
-705.283
1.2.3aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur
Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);
Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003)
134.050 134.050
2.Ausgaben221.423.714 213.617.748
2.1Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 221.568.499 (216.091.030)
2.1.1Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren (85.917.030) (83.537.405)
2.1.1.1Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung --
2.1.1.2Anleihen 38.250.000 31.000.000
2.1.1.3Bundesschatzbriefe 2.699.271 2.548.709
2.1.1.4Schuldscheindarlehen 2.813.046 11.987.352
2.1.1.5Bundesobligationen 42.000.000 38.000.000
2.1.1.6Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) 1.420 1.434
2.1.1.7Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt 153.388 -
2.1.1.8Sonstige -94-90
2.1.2Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren (61.340.819) (61.052.362)
2.1.2.1Bundesschatzanweisungen 59.000.000 58.000.000
2.1.2.2Unverzinsliche Schatzanweisungen -211.000
2.1.2.3Finanzierungsschätze des Bundes 2.314.369 2.766.962
2.1.2.4Schuldscheindarlehen 26.450 74.400
2.1.2.5Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) --
2.1.3Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr 74.310.649 71.501.263
2.1.4Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --
2.2Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) -144.785 -2.473.283