Das
Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. März 2007 (BGBl. I S. 482) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit
Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt."
- 2.
- Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
§ 18 Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit
Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen Versorgungsfonds des Bundes" eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt."
V. v. 11.04.2007 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 48 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 02.03.2011 BGBl. I S. 378
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813