§
22 Abs. 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird nach dem Wort haben" das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874