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Artikel 14 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 DarlehensV § 4

In § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 18b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 18b Abs. 2 und 3" und die Wörter „in den Fällen des § 18b Abs. 3 und 4" durch die Wörter „im Fall des § 18b Abs. 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 14 22. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 22. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 22. BAföGÄndG Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die zum 1. Januar 2010 wirksam werden
... der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.  ...