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Artikel 13 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 BAföG-AuslandszuschlagsV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5" wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt.

c)
Es wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes."

2.
In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Schweiz 140 Euro," gestrichen.

3.
In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „längstens für die Dauer eines Jahres" eingefügt und die Wörter „je Studienjahr" gestrichen.

4.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro."

5.
In § 5 wird das Wort „Zuschuss" durch das Wort „Zuschlag" ersetzt.

6.
In § 6 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2" das Komma und die Angabe „3" gestrichen.

7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 13 22. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 22. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 22. BAföGÄndG Inkrafttreten
... 2 Buchstabe e, Nr. 3 und 7, Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 13 , 15 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und 6 sowie Artikel 17 treten am 1. August 2008 in Kraft. (3) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 6 23. BAföGÄndG Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
... bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, wird wie folgt ...