Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel
4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434p folgende Angabe eingefügt:
§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".
- 2.
- In § 65 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe 80" durch die Angabe 88" ersetzt.
- 3.
- In § 66 Abs. 2 wird die Angabe 80" durch die Angabe 88" ersetzt.
- 4.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe 16" durch die Angabe 17" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe 8" durch die Angabe 9" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 11" durch die Angabe 12" ersetzt.
- 5.
- In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe 52" durch die Angabe 56" und die Angabe 510" durch die Angabe 550" ersetzt.
- 6.
- § 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe 282" durch die Angabe 310" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe 353" durch die Angabe 389" ersetzt.
- 7.
- § 105 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Angabe 282" durch die Angabe 310" und die Angabe 353" durch die Angabe 389" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe 93" durch die Angabe 102" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Angabe 205" durch die Angabe 225" und die Angabe 236" durch die Angabe 260" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe 282" durch die Angabe 310" ersetzt.
- 8.
- § 106 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe 154" durch die Angabe 169" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe 182" durch die Angabe 200" ersetzt.
- 9.
- In § 107 werden die Angabe 57" durch die Angabe 62" und die Angabe 67" durch die Angabe 73" ersetzt.
- 10.
- § 108 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe 218" durch die Angabe 235" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Angabe 2 615" durch die Angabe 2 824" und die Angabe 1 630" durch die Angabe 1 760" ersetzt.
- 11.
- Nach § 434p wird folgender § 434q eingefügt:
§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 244."
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681