§ 2 - Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung (OGAV)

V. v. 10.01.2008 BGBl. I S. 26 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4030
Geltung ab 22.01.2008; FNA: 4101-15 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 2 Fachverfahren nach dem Stand der Technik



Das eingesetzte Fachverfahren hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Bundesverwaltung zu genügen.



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