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Verordnung zur Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung (OGAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4030 (Nr. 80); Geltung ab 01.01.2018

Eingangsformel



Auf Grund des § 335 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 8 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2018 OGAV § 1

§ 1 der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung vom 10. Januar 2008 (BGBl. I S. 26) wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort „kann" wird durch das Wort „hat" ersetzt, nach dem Wort „Zwangsvollstreckung" werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2018" eingefügt und nach dem Wort „elektronisch" wird das Wort „zu" eingefügt.

2.
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Verfahrensakten können bis zum 31. Dezember 2025 in der bis zum 31. Dezember 2017 verwendeten elektronischen Form weitergeführt werden.

(3) Verfahrensakten, die vor dem 1. Januar 2018 in Papierform geführt worden sind, können in dieser Form bis zum 31. Dezember 2025 weitergeführt werden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas