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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 01.08.2010

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Ausbildereignung


(Text neue Fassung)

§ 11 Ausbildereignung


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(1) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann ausgehend vom Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' eine zusätzliche Prüfung abgelegt werden, sofern dieser Handlungsbereich bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Fachgespräch. Die Konzeption für die praktische Durchführung ist vorab schriftlich einzureichen. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in dem Fachgespräch zu begründen. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden.



(1) 1 Wer den Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Fachgespräch zu begründen. 4 Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. 5 Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.