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Änderung § 10 TNV vom 01.12.2021

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§ 10 TNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 10 TNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Datenaustauschverfahren


(Text alte Fassung)

Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten verpflichten, für einzelne Nummernräume, Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche Auskunft über Schaltung, Rufnummernmitnahme nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes und Abschaltung von Nummern zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten. An Stelle der Erteilung einer Auskunft kann die Bundesnetzagentur Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten zur Gewährung eines jederzeitigen Zugriffs auf eine Datenbank mit diesen Informationen verpflichten. Die Anforderungen an den Datenaustausch veröffentlicht die Bundesnetzagentur in einer technischen Richtlinie, die sie nach Anhörung der betroffenen Kreise erlässt. Eine Entschädigung für Auskunftsverpflichtungen nach Satz 1 und die Mitwirkung nach Satz 3 wird nicht gewährt.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten verpflichten, für einzelne Nummernräume, Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche Auskunft über Schaltung, Rufnummernmitnahme nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes und Abschaltung von Nummern zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten. An Stelle der Erteilung einer Auskunft kann die Bundesnetzagentur Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten zur Gewährung eines jederzeitigen Zugriffs auf eine Datenbank mit diesen Informationen verpflichten. Die Anforderungen an den Datenaustausch veröffentlicht die Bundesnetzagentur in einer technischen Richtlinie, die sie nach Anhörung der betroffenen Kreise erlässt. Eine Entschädigung für Auskunftsverpflichtungen nach Satz 1 und die Mitwirkung nach Satz 3 wird nicht gewährt.