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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben

§ 3 - Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGÄndGÜRG k.a.Abk.)

Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 (Nr. 6); aufgehoben durch § 7 Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Geltung ab 01.03.2008 bis 01.06.2009; FNA: 13-7-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 3 Bundespolizeipräsidium



Bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium werden die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise vom bisherigen Bundespolizeihauptpersonalrat wahrgenommen. Der Bundespolizeihauptpersonalrat bleibt bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BPolGÄndGÜRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolGÄndGÜRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BPolGÄndGÜRG Jugend- und Auszubildendenvertretungen
... §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit der Maßgabe entsprechend, ...