Bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium werden die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise vom bisherigen Bundespolizeihauptpersonalrat wahrgenommen. Der Bundespolizeihauptpersonalrat bleibt bis zur Neuwahl nach §
1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt.