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§ 6 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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§ 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen. 2Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind.

(2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umgebaut oder angepasst, dass sich die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Geräte, wenn sie erneut in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes G. v. 20. April 2012 BGBl. I S. 606 m.W.v. 28. April 2012

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Frühere Fassungen von § 6 EMVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
vom 20.04.2012 BGBl. I S. 606

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EMVG Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur
... von benannten Stellen nach § 10 durchzuführen; 8. die Verordnung nach § 6 Abs. 3 zu vollziehen.  ...
§ 16 EMVG Zwangsgeld
... 14 Abs. 2 bis 6 und 12 sowie § 15 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 6 Abs. 3 kann die Bundesnetzagentur ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen ...
§ 17 EMVG Gebühren- und Auslagenregelung (vom 08.09.2015)
... der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde, 2. Maßnahmen zur ... den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 ... 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden, 3. ...
§ 20 EMVG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb ... bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät in Verkehr bringt, 3. einer vollziehbaren Anordnung ... bringt, 3. einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
V. v. 13.05.2009 BGBl. I S. 1060; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 1 EMVGuaÄndG
... 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19." 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2" gestrichen. ... den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 ... 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden,". b) Absatz ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 112 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage EMV-FTEKostV (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... einem Gerät bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz ... Geräteserie bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz ... § 14 Ab- satz 6 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EMVG gegenüber den Be-  ... Absatz 6 und 7 EMVG bei schuld- haftem Verstoß gegen die Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 EMVG (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung, SchuTSEV) 25 bis 8.400 ...


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