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§ 13 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur



(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 zu veranlassen;

2.
auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Abs. 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 Abs. 4 zu veranlassen;

3.
ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu überprüfen und die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen, wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmen;

4.
elektromagnetische Unverträglichkeiten einschließlich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

5.
Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/108/EG, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen;

6.
im Bereich der technischen Normung zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in nationalen und internationalen Normungsgremien mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zuständige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;

7.
die Anerkennung und Überwachung von benannten Stellen nach § 10 durchzuführen;

8.
die Verordnung nach § 6 Abs. 3 zu vollziehen.

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Zitierungen von § 13 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 EMVG Befugnisse der Bundesnetzagentur
... und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des dortigen § 13 zu prüfen, 4. für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte ...
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von ...