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Änderung § 23 EMVG vom 08.09.2015

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§ 23 EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 23 EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 461 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.